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Beurteilungsspielraum der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen (E. 2). Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Überprüfungsbefugnis des Obergerichts (E. 3.6.2). Mit der Nichtberücksichtigung redimensionierter Geschosse als Vollgeschosse für die Berechnung der zulässigen Bruttogeschossfläche eines Attikageschosses überschritt die Gemeinde den ihr zustehenden Spielraum bei der Auslegung kommunalen Rechts nicht (E. 4.6). OGE 60/2023/25 vom 24. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht